Welche Angaben verlangt die EU-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung für das Honig-Etikett?
- Verkehrsbezeichnung: „Honig“ reicht auf dem Honig-Etikett als Angabe. Besser ist die präzise Sortenangabe wie Blütenhonig oder Waldhonig. Bei über 60% Nektaranteil einer Pflanze gilt der Honig als Sortenhonig. Eine genaue Analyse kann man im Labor anfordern.
- Ursprungsland: Die Bezeichnung „Deutscher Honig“ wie auf dem DIB-Etikett genügt. Region oder Stadt können auch genannt werden. Diese dürfen die Landes-Angabe aber nicht ersetzen.
- Name und Anschrift: Die Adresse, um Kontakt zum Imker oder Händler aufzunehmen. Mailadresse oder Website reichen hier nicht aus.
- Füllmenge: Hier ist das Nettogewicht auf dem Honig-Etikett anzugeben. Zur Ermittlung des Gewichts ist eine geeichte Waage notwendig. Für die Lesbarkeit ist die Mindestgröße der Schrift vorgeschrieben. Bei Glasgrößen zwischen 5 und 50 Gramm muss ein kleines “x” mindestens 2 Millimeter groß sein; zwischen 50 und 200 Gramm mindestens 3 Millimeter; zwischen 200 und 1.000 Gramm (die meisten Honiggläser) mindestens 4 Millimeter und bei über 1.000 Gramm Honig muss die Schrift mindestens 6 Millimeter groß sein.
- Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Wichtig ist die komplette Formulierung „Mindestens haltbar bis…“. Auf dem Honig-Etikett muss nicht das exakte Datum genannt werden, „Ende Januar 2021“ genügt. Als Imker kann man das MHD selbst bestimmen. Man muss aber gewährleisten, dass der Honig so lange in einwandfreiem Zustand ist. Der D.I.B. empfiehlt eine Angabe von zwei Jahren. Bei hohem Wassergehalt und warmer Lagerung besteht aber die Gefahr, dass der Honig schon früher gärt. Mehr Infos zum MHD: Braucht Honig ein Mindesthaltbarkeitsdatum?
- Loskennzeichnung: Dies ist eine Chargennummer zur Rückverfolgung. Bei einem tagesgenauen MHD kann die Nummer entfallen.
- Hinweis zur Aufbewahrung: Der empfohlene Wortlaut lautet hier „Trocken und vor Wärme geschützt lagern!“. So ist der Honig möglichst lange haltbar.
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„Kalt geschleudert“ und “naturbelassen”: Bei Honig-Etiketten unzulässig
Beschreibungen wie „echt“ oder „naturbelassen“ sind auf dem Honig-Etikett verboten. Die Honigverordnung gibt nämlich vor, dass dem Honig nichts beigemischt werden darf. Echtheit und Naturbelassenheit sind also selbstverständlich. Werbung mit Selbstverständlichkeiten gelten als Täuschung. Der Grund: Sie erweckt den Eindruck, Mitbewerber würden sich nicht an die Standards halten. Der Begriff „Echter Deutscher Honig“ des D.I.B. ist hingegen erlaubt. Der Slogan ist allerdings ein rechtlich geschützter Begriff. Er darf nur auf dem D.I.B.-Gewährverschluss verwendet werden. Zusätze wie „Auslese“ oder „Premium“ sind erlaubt.
Ähnlich ist es beim Zusatz „kalt geschleudert“: Er ist ebenfalls nicht zulässig. Verbraucher könnten denken, es gäbe Imker die ihren Honig warm schleudern. Das ist allerdings schon technisch nicht möglich: Die Waben werden bei Wärme instabil und würden beim Schleudern kaputtgehen.
Eine Ausnahme ist der Begriff “Bienenhonig”. Laut Honigverordnung kann Honig nur von Honigbienen produziert werden. Die Bezeichnung “Bienenhonig” wäre also auch eine Selbstverständlichkeit, ist aber erlaubt.
Honig-Etiketten brauchen keine Nährwert-Tabellen
Auf den meisten Lebensmitteln findet man eine Nährwert-Tabelle. Die zeigt beispielsweise den Anteil von Fetten oder Kohlenhydraten an. Honig bildet eine Ausnahme in dieser Nährwertkennzeichnung. Er braucht deshalb keine Nährwerttabelle. Dies gilt gemäß der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung LMIV für alle unverarbeiteten Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat bestehen. Aus diesem Grund brauchen Honig-Etiketten auch keine Zutatenliste. Gesundheitsbezogenen Aussagen wie Informationen zu Allergien sind ebenfalls nicht notwendig. Auch die Info “Nicht für Säuglinge unter einem Jahr geeignet” ist in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben.